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Gegenwärtig überschlagten sich die Systemparteien mit Forderungen und Programmen zur Ausländerintegration. Die Zeche für die verkorkste Ausländerpolitik soll wiedereinmal der deutsche Steuerzahler tragen. |
Hier unsere 10 Punkte-Forderung zu einer Nationalen Ausländerpolitik
1. Die Bundesrepublik Deutschland, das am dichtesten besiedelte Land Mitteleuropas ist kein Einwanderungsland.
2. Die Deutsche Staatsbürgerschaft definiert sich aus dem Abstammungsprinzip ( Ius Sanguinis). Der von der politischen Klasse abgeschaffte Artikel 116 des Grundgesetzes ist wieder in Kraft zu setzen.
3. Die in der Bundesrepublik befindlichen Ausländer genießen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der Aufenthalt in der Bundesrepublik wird Ausländern erlaubt, die nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik die Gewähr bieten, daß sie der ihnen gewährten Gastfreundschaft würdig sind.
4. Die Überwachung bzw. Ahndung von Verstößen regelt eine neu zu schaffende Ausländerpolizeibehörde die der Bundespolizei angehört. Verstöße sind insbesondere: Ordnungswidrigkeiten, Gewaltkriminalität, Rauschgifthandel, Menschenhandel, Prostitution., Bandenwesen.
5. Ausländer erhalten in der Bundesrepublik keine Sozialhilfe und kein Kindergeld. Hier sind die Heimatländer zuständig.
6. Staatenlose Ausländer, insbesondere Ausländer, die ohne Papiere bei illegalen Grenzübertritten aufgegriffen werden, werden in grenznahen Auffanglagern festgesetzt bis das Herkunftland festgestellt wurde. Anschließend wird dieser Personenkreis unverzüglich abgeschoben. Die Kosten für diese Unterbringung und Abschiebung werden aus Mitteln des Entwicklungshilfeministeriums bestritten.
7. Arbeitslose Ausländer die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden nach Ablauf der Arbeitslosengeldzahlung aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Eine Überleitung in den Anspruchsberechtigtenkreis für Hartz IV Empfänger besteht nicht. Bei der Arbeitserlaubnis für Ausländer muß nachgewiesen werden, das für die auszuübende Tätigkeit kein deutscher Bewerber zur Verfügung steht.
8. Flüchtlinge aus europäischen Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten erhalten aus humanitären Gründen vorübergehendes Gastrecht. Nach Einstellung der Kampfhandlungen hat dieser Personenkreis die Bundesrepublik wieder zu verlassen. Flüchtlinge aus den übrigen Erdteilen erhalten kein Gastrecht. Hier sind die jeweiligen Nachbarländer Zuständig.
9. Die in ihre Heimat zurückgekehrten Ausländer, die sich in der Vergangenheit in der Bundesrepublik Leistungen aus der Rentenversicherung erworben haben, erhalten diese Mittel in ihren Heimatländern durch nationale Behöden ausgezahlt.
10. Kirchengemeinden oder karitative Einrichtungen, die die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber durch ´Kirchenasyl´oder ähnliche Aktivitäten verhindern, haben die Verfahrens- und Unterhaltskosten zu tragen.